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Zh.S.Eljubaev Ж.С.Елюбаев
Rolle der Investitionsgesetzgebung in der Regelung der Verhältnisse im Bereich der Nutzung der Bodenschätze[1]
Die Fragen der rechtlichen Regelung der Investitionen im Bereich der Nutzung der Bodenschätze und des Umweltschutzes waren immer ein aktuelles Diskussionsthema. Diese Aktualität wird durch die Erforderlichkeit der rechtlichen Unterstützung und des Investitionenschutzes auf der Etappe der radikalen Umgestaltung im Bereich der staatlichen Regelung der Investitionstätigkeit, besonders heute unter den Krisenbedingungen, bestimmt. Die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Landes, wo die Eigentumsrechte sicher geschützt werden sollen, stellen die Aufgabe der Aktivisierung der rechtsschützen-den und schützenden Funktion nicht nur für die Wirtschaftssubjekte und nämlich für die Investoren als auch den Staat und seine Behörden. In Kasachstan wird der allgemeine Zustand des Rechtsschutzes der Investitionstätigkeit als positiv und genügend für die Sicherung der Bedürfnisse der Marktwirtschaft bewertet, besonders im Bereich der Nutzung der Bodenschätze. Gleichzeitig konnte man das Investitionsniveau im Bereich des Umweltschutzes als kläglich kennzeichnen, weil direkte Kapitaleinlagen in diesen kostenintensiven Wirtschaftszweig, in der Regel, nicht investiert werden. Aber, die in der Nutzung der Bodenschätze investierenden Kapitaleinlagen werden teilweise von Wirtschaftssubjekten auch für naturschützende Tätigkeit verwendet. Es ist bekannt, dass der Zustand der Investitionstätigkeit negativ durchs Fehlen des effektiven Mechanismus derer rechtlichen Regelung beinträchtigt wird, sowie des Verwaltungsmodells der Zusammenwirkung der Teilnehmer des Investitionsprozesses im Laufe der Sicherheitsgewährung mit der Anwendung der administrativ-rechtlichen und finanz-rechtlichen Schutzmittel. In der letzten Zeit ist das Investitionsklima in Kasachstan durch die Eintragung von Änderungen and Ergänzungen in gesetzgebende Akte des Landes weniger attraktiv geworden. Wie das auf die Wirtschaft des Landes beeinflüssen wird, wird mit der Zeit klar sein. Aber, bevor ich zu den Problemen der Investitionstätigkeit übergehe, möchte ich auf die Entwichkungsgeschichte der Investitionsgesetzgebung der Republik Kasachstan eingehen. Dank ihr wurde eine gute rechtliche Grundlage für die Nutzung der Bodenschätze und den Umweltschutz mittels der Anwendung der fortgeschrittenen Technologien geschafft. Wenden wir uns an die Zeit vor dem Zerfall der Sowjetunion (1991). «Gorbatschows Tauwetter», «Perestroika» und «ein neues Denken» Ende der 80-ziger Jahre des vorigen Jahrhunderts zeigten die Unfähigkeit der sozialistischen Planenwirtschaft neue Aufgaben der Gesellschaft zu lösen. Das Land befand sich in wirtschaftlicher und politischer Krise. Der einzige Weg aus dieser Situation war der Übergang zu den haushaltsunabhängigen Marktbeziehungen. Was die Entstaatlichung (die Privatisierung) des Staatseigentums und die Beschaffung der ausländischen Investitionen in die Wirtschaftszweige mit eigenen Haushalten forderte. Und solch ein Wirtschaftszweig war damals Erdöl -und Gasindustrie trotz der Tatsache, dass damals die Preise auf Kohlenwasserrohstoffe im Vergleich zu den Jahren Ende der 70-ziger und Anfang der 80-ziger wesentlich niedrig waren. Unter diesen schweren Bedingungen war das Gesetz «Über ausländische Investitionen in Kasachischer SSR» am 7.Dezember 1990 verabschieden, das sicher zu den progressiven rechtlichen Akten damaliger Zeit gezählt werden konnte. Diesem Gesetz nach wurden „ Betriebe, Vermögensanteile der sowjetischen juristischen Personen sowie Aktien, Wertpapiere, anderes Vermögen und auch erworbene Güterrechte auf Naturressourcenförderung in Kasachischer SSR als ein Gegenstand ausländischer Investitionen auf dem Territorium der Kasachischen Republik für die Ausübung der wirtschaftlichen und anderen Tätigkeit auf dem Territorium der Kasachischen SSR» anerkannt. Diese gesetzgebende Bestimmung akzeptierte die Möglichkeit der ausländischen Wirtschaftssubjekte - die meistens privaten Gesellschaften waren - die Staatsaktiven besitzen, benutzen und auch verwalten. So, wurde « ein grünes Licht» ausländische Investitionen, Marktbeziehungen und Privatisierung des Staatseigentums gegeben. Das spielte eine große Rolle in der Entwicklung der Nutzung der Bodenschätze aufgrund der ausländischen Investitionen. Schon zu Beginn der 90-ziger Jahre kamen die größten Transnationale Korporationen nach Kasachstan.Und es wurden erste Investitionsabkommen und Verträge für die Nutzung der Bodenschätze abgeschlossen. Dank der Einführung der neuen Technologien, der Produktionserweiterung, der Produktionserhöhung der exportorientierten Produkte bekamen solche größte Erdöl-und Erdgas-Projekte wie Tengiz und Karachaganak «einen neuen Atemzug». Das alles sicherte den Einlauf der frei konvertierbaren Währung und belebte andere Industriezweige und sozial orientierte Programme. Der Zugang der ausländischen Investoren in den Erdöl-Erdgas-Sektor und ihre erfolgreiche Tätigkeit bildeten ein attraktives Investitionsklima in Kasachstan, was neue Investitionen in andere wichtige Wirtschaftszweige wie Kohlenindustrie, Metallurgie, Uran-, Goldgewinnungsindustrie, sogar in Kommunalwirtschaft brachte. Es war ein guter Start für ausländische Investitionen. Dieses positive Beispiel diente als Grundlage für die Verabschiedung des anderen wichtigen Gesetzes (10.Juni 1991) «Über Investitionstätigkeit in der Kasachischer SSR». Diesem Gestz nach verstand man unter dem Begriff «Investitionen» «alle Arten der Einlage der finanziellen und materielltechnischen Mittel und sowie auch die Vermögensrechte und geistige Werte investierende in die Objekte der unternehmerischen oder anderer Tätigkeit für Gewinnerhaltung, um einen sozialen, wirtschaftlichen, ökologischen und wissenschaftstechnischen Nutzeffekt zu erzielen». Zum ersten Mal wurden nicht nur ausländische sondern auch kasachstanische Teilnehmer als Subjekte der Investitionstätigkeit anerkannt. Dieses Gesetz gab einen neuen Impuls der Anerkennung der Marktbeziehungen. Auch die Normen der Steuergesetzgebung damaliger Zeit trugen den Zugang der ausländischen und nationalen Investitionen in die Wirtschaft Kasachstan besonders in haushaltsbildende Zweige nämlich im Bereich der Nutzung der Bodenschätze bei. So, zum Beispiel, der Artikel 10 Gesetz der Kasachischer SSR « Über Besteuerung von Betrieben, Vereinigungen und Organisationen» vom 14.Februar 1991 sah die Möglichkeit der Verfügungstellung bedeutsamer Vergünstigungen und Präferenzen den Investoren vor. So, wurde eine wichtige rechtliche Grundlage für die Investitionstätigkeit geschafft. Es ist hervorzuheben, dass damals keine andere Unionsrepublik der SSSR über solche progressiven rechtlichen Akte verfügte. In der kürzesten Zeit nach der Erklärung seiner Souveränität und Unabhängigkeit bildete Kasachstan neue staatliche Behörden sowie auch die Grundlagen der Marktwirtschaft, führte die Privatisierung des Eigentums, die Geldreform durch, und verabschiedete die auf die Entwicklung und die Festigung von Finanzsystem gerichtete Gesetze. Sogar unter der Bedingung der Parlamentkrise (1995) verabschiedete Präsident der Republik Kasachstan aufgrund seiner Sondervollmacht wichtige Verordnungen, die die Kraft des Gesetzes hatten. So wurde eine zuverlässige Grundlage für die Aufnahmekontakte Kasachstans auf der internationalen Wirtschaftsebene gelegt. Am 28.Februar 1997 wurde noch ein Rechtsakt - das Gesetz «Über staatliche Unterstützung der direkten Investitionen»- zwecks der Bildung des günstigen Investitionsklimas für die Sicherung der beschleunigten Entwicklung der Warenproduktion und der Dienstleistungen in der Präferenzsektoren der Wirtschaft, verabschiedet. Das alles gab positive Ergebnisse. Kasachstan entwickelte sich erfolgreich bis zu der Zeit der heutigen Krise. Und das in den letzten zehn Jahren gebildetes Wirtschafts- und Finanzsystem lässt uns in dieser Krisensituation in der Wirtschaft und in Sozialbereich die Schwierigkeiten zu bewältigen. Die aufgrund der Investitionen gegründeten Industriebetriebe besonders im Bereich der Nutzung der Bodenschätze funktionieren erfolgreich trotz der bedeutsamen Senkung der Weltpreise auf Mineralstoffe. Am 8.März 2003 wurde ein neues Gesetz «Über Investitionen» verabschiedet. Durch dieses Gesetz wurden oben erwähnte gesetzliche Akte außer Kraft getreten. Das war ein neuer Schritt des auf die Regelung der Beziehungen im Bereich der Investitionstätigkeit gerichteten Staates unter den Bedingungen gewisser Stabilität der politischen und wirtschaftlichen Situation im Lande. Dieses Gesetz ist ein geltender Rechtsakt. Deshalb ist es seine wichtige Bestimmung des Punkten 3 Artikel 4 zu beachten: „ Die Republik Kasachstan gewährleistet die Stabilität des Bedingungen der zwischen Investoren und den Staatsorganen der Republik Kasachstan abgeschlossen Verträgen, mit Ausnahme von den Fällen der mit Zustimmung beider Vertragsparteien eintragenden Änderungen». Aber, dieser Allgemeinregel erstreckt sich nicht auf: 1. die Änderungen der Gesetzgebung der Republik Kasachstan und/oder auf Inkrafttreten sowie und/oder die Änderungen der Internationalen Abkommen der Republik Kasachstan. Dadurch werden die Ordnung sowie auch die Bedingungen von Import, Produktion, Vertrieb der akzisepflichtigen Waren geändert. 2. die zwecks der Gewährleistung der nationalen und ökologischen Sicherheit sowie des Gesundheitswesens und der Sittlichkeit eintragenden in die gesetzgebenden Akte der Republik Kasachstan Änderungen und Ergänzungen. Mit Verabschiedung dieses gesetzgebenden Aktes veränderte sich auf einmal die Situation im Bereich der Investitionstätigkeit. Die zuständigen Behörden verbreiteten die Bestimmungen der neu verabschiedeten Rechtsakte auf die Tätigkeit der Investoren-Nutzer der Bodenschätze, die mit der Republik Kasachstan Investitionsabkommen und Verträge der Nutzung der Bodenschätze abgeschlossenen haben. Danach entwickelten sich fehlerhafte Gerichts- und Rechtsanwendungspraxis, was zu der Verletzung der Interessenbilanz der Telnehmer der Investitionstätigkeit führte. Um das zu beweisen, führe ich zwei Beispiele an. Zurzeit, meist streitige Gesetzesbestimmungen sind diejenige, die behaupten, dass zuständiges Staatsorgan bei der Nichterfüllung oder der Verhinderung von der Seite des Nutzers der Bodenschätze der Forderung bezüglich des staatlichen Vorzugesrechtes auf den Erwerb von veräußerlichem Recht auf Nutzung der Bodenschätze und/oder veräußerlichem Anteil (Aktienpaket) der das Recht auf Nutzung der Bodenschätzen besitzenden juristischen Personen (Unterpunkt 6 Punkt 2 Artikel 45-2 und Artikel 71Gesetz der RK „Über Bodenschätze und Nutzung der Bodenschätze») einseitig den Vertrag kündigen darf. Auf Initiative der Regierung der RK trat diese Gesetzesnovelle gemäß dem Gesetz der RK Nr 2 vom 24.Oktober 2007 in Kraft. So entsteht die Frage, ob sich diese Forderung auf die Verträge, die vor der Verabschiedung dieses Gesetzgebungsaktes abgeschlossen waren, erstreckt. Erstens sind in fast allen solchen Verträgen der Nutzung der Bodenschätze die Normen der Stabilitätsgarantien der Vertragsbestimmungen vorhanden. Zweitens hat diese Gesetzesnovelle die Zusammenhänge mit den Bestimmungen der anderen Rechtsakte. Geht hier die Rede um die Verletzung der Interessenbilanz? Sind die Rechte der Nutzer der Bodenschätze und der Investoren verletzt? Lassen wir diese Situation analysieren. So, zum Beispiel, die meisten größten Verträge der Nutzung der Bodenschätze, die mit den zusätzlich den Investorenstatus in Kasachstan besitzenden internationalen Energiewirtschaftsgesellschaften abgeschlossen sind, enthalten die Bestimmungen, dass jeder Projektteilnehmer das Vorzugsrecht auf den Erwerb eines veräußerlichen Rechtes auf die Nutzung der Bodenschätze und/oder veräußerliche Anteile (Aktienpaket) der juristischen Personen hat. In diesen Bestimmungen gibt es kein Hinweis auf Alleinrecht und auf Vorzugsrecht des Staates auf den Erwerb der veräußerlichen Anteile (Aktienpaket). Es ist bekannt, dass ein beliebiger zwischen einem Nutzer der Bodenschätze und einer zuständigen Behörde abgeschlosser Vertrag nach seinem Wesen ein zwischen zwei oder mehreren Subjekten abgeschlossener zivilrechtlicher Vertrag ist, dessen Gegenstand die Nutzung der Bodenschätze (Aufbau, Förderung, Aufbau und Förderung zusammen, Bau und Betrieb der Tiefbauten) ist. Jede Vertragsseite hat festgelegte Rechte und Verpflichtungen.Wenden wir uns an den Artikel 383 Zivilgesetzbuch der RK, wo die folgende Bestimmung festgelegt ist: „der Vertrag soll den für zwei Parteien von der Gesetzgebung obligatorischen Regeln (zwingenden Normen), geltenden ab Moment der Vertragsabschließung, entsprechen. Wenn obligatorische Regeln für die Parteien von der Gesetzgebung nach dem Vertragsabschluss festgestellt werden und dabei andere als beim Vertragsabschuss, so bleiben die abgeschlossenen Vertagesbedingungen in Kraft, ausser den Fällen, wenn es von der Gesetzgebung festgestellt ist, dass seine Einwirkung sich auf Beziehungen erstreckt, die aus früher abgeschlossenen Verträgen ausgehen». Ganz klar ist, dass die Bestimmung des Gesetzbuches in der Hierarchie der normativen rechtlichen Akte[2] eine Stufe höher als das Gesetz steht. Gemäß diesem Gesetzbuch behalten immer die Bedingungen der abgeschlossenen Abkommen ihre Kraft, wenn es in einem neuen Rechtsakt auf nichts Gegensätzliches direkt hingewiesen ist. Entsprechend den im Artikel 71 vom Gesetz „Über Bodenschätze und Nutzung der Bodenschätze» festgelegten Bestimmungen wird „ dem Nutzer der Bodenschätze der Schutz seiner Rechte gemäß der Gesetzgebung gesichert. Die für Nutzer der Bodenschätze nachteiligen gesetzgebenden Änderungen und Ergänzungen werden in Bezug auf die vor der Eintragung der Änderungen und der Ergänzungen abgeschlossenen Verträgen nicht verwendet.» Diese Garantien « erstrecken sich nicht auf die Änderung der Gesetzgebung der Republik Kasachstan im Bereich der Sicherung der Verteidigungsfähigkeit, der Nationalsicherheit sowie der ökologischer Sicherheit und des Gesundheitswesens.» Ähnliche Bestimmung ist auch im Artikel 57 Gesetz der RK «Über Erdöl» Nr 2350 vom 28.Juni 1995 festgelegt. Die Fragen der Stabilität der Vertragsbedingungen waren früher auch durch das Gesetz der RK Nr 68 «Über Abkommen (Verträge), über Produktenunterteilung bei Erdölförderung am Meer» vom 8. Juli 2005, geregelt. Auf diese Weise ist der allgemeiner Regel der Stabilität der früher abgeschlossenen Investitionsabkommen und -verträge der Nutzung der Bodenschätze in der geltenden Gesetzgebung der Republik Kasachstan fixiert und der Staat verbürgt diese Stabilität. Geltende Ausnahmen der allgemeinen Regel unterliegen den Massenkommentaren nicht. Sie sind, in erster Linie, mit der Nationalsicherheit, der ökologischer Sicherheit, dem Gesundheitswesen und der Sittlichkeit sowie auch mit Umsatz der akzisepflichtigen Waren verbunden. Die folgende das Gesetz der RK „Über Bodenschätze und Nutzung der Bodenschätze» ergänzte Bestimmung des Artikels 45-3 nützt nicht viel. Gemäß dieser Bestimmung «ist eine zuständige Behörde auf Initiative der Regierung berechtigt, einseitig auf die Vertragsumsetzung verzichten,wenn die Nutzung der Vorkommensstrecken (Fundstätten) strategischer Bedeutung von einem Nutzer der Bodenschätze zu der wesentlichen Änderung der wirtschaftlichen Interessen der Republik Kasachstan führt und dabei die Nationalsicherheit bedroht.» Ähnliche Bestimmung enthält auch der Punkt 1 Artikel 45-2 oben erwähntes Gesetz. Und nämlich lautet diese Norm: „falls, wenn die Handlungen des Nutzers der Bodenschätze während seiner Nutzung von Vorkommensstrecken (Fundstätten) strategischer Bedeutung zu der wesentlichen Änderung der wirtschaftlichen Interessen der Republik Kasachstan führen und dabei die Nationalsicherheit bedrohen, ist zuständige Behörde berechtigt die Änderungen und (oder) die Ergänzungen der Vertragsbedingugngen zu fordern.» Bei einer einfachen rechtlichen Analyse dieser gesetzlichen Bestimmungen entstehen die Frage, wer bestimmen wird, ob die Handlungen des Nutzers der Bodenschätze „zu der wesentlichen Änderungen der wirtschaftlichen Interessen des Landes geführt haben„. Im Weiteren, wenn jemand bestimmt hatte, dass solche Handlungen wirklich vorhanden waren, so um eine Eintragung von Änderungen und Ergänzungen in einen Vertrag zu fordern, benötigt man festzustellen, ob diese Umstände „zu der wesentlichen Änderungen der wirtschaftlichen Interessen der Republik Kasachstan geführt haben» und „die Nationalsicherheit des Landes bedroht haben», d.h. schädliche Folgen waren aufgetreten. Letzter Fachbegriff gilt als Bewertungsbegriff, deswegen darf ein subjektives die Interessenbilanz der Nutzer der Bodenschätze und des Staates widersprechendes Verhalten nicht ausgeschlossen werden. Freie Deutung dieser Fachbegriffe von Staatsbeamten beim Fehlen der gesetzlichen Interpretation konnte zur Vergeltungsmaßnahmen in Bezug auf Nutzer der Bodenschätze, die irgendwie den Staatsbeamten nicht gefallen, von denen aber die Lösung vieler Fragen der Zustimmung und der Genehmigung der benötigenden Dokumenten für die Rechtsausübung des Nutzers der Bodenschätze abhängt. Man muss auch folgende Tatsache berücksichtigen, dass dieses Gesetz mit extra Rückwirkung bestimmt ist, entweder heutige entstandene private Streitigkeiten zwischen den bestimmten Nutzer der Bodenschätze zu lösen oder eine rechtliche Grundlage für die Einwirkung auf die ersten Investoren Kasachstans zu bilden. Zu beachten ist folgende wichtige Bestimmung des Gesetzes der RK Nr233 vom 26. Juni 1998 „Über Nationale Sicherheit der Republik Kasachstan» (Teil 2 Artikel 18): wenn der Staat „zwecks des Schutzes der nationalen Interessen der Republik Kasachstan einschliesslich des Einhaltens und der Festigung von Industriepotential» „den Zustand und die Benutzung der in der Verwaltung oder im Eigentum der ausländischen Organisationen und der Organisation mit der ausländischen Teilnahme befindenen Wirtschaftsobjekte Kasachstans kontrolliert», so sollen „ die den ausländischen Investoren zur Verfügung gestellten Garantien eingehalten werden.» Im Weiteren, gemäß demselben Gesetz (Punkt 1 Teil 5 Artikel 18) sind den staatlichen Behörden untersagt bei „der Gewährleistung der wirtschaftlichen Sicherheit» „die Entscheidungen und die für die Wirtschaft Kasachstans investitionshinderenden Handlungen zu treffen». Solche gesetzwidrige Handlungen und Entscheidungen befreien diese Behörden und ihr Amtspersonal nicht von „der Verantwortung». Und es ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit „ des einseitigen Verzichtes auf Vertragserfüllung» bezüglich der Nutzung der Bodenschätze von der Seite der zuständigen Behörde sowie auch das Verleihen dem Gesetz der rückwirkenden Kraft keine beste Praxis in der Gesetzschöpfung und in der Rechtsanwendung ist. Diese Praxis ist als eine schlechteste anerkannt, besonders für den Staat, der sich danach strebt, zu den hochentwickelten Ländern mit einem stabilen politischen System, progressiver Marktwirtschaft und mit existierenden demokratischen Institutionen gezählt zu sein. Dieses Gesetz hat Kasachstan auf 15 Jahre zurückgeworfen, nämlich zu der Periode, wann das Land am Weg zu der Entwicklung der Marktwirtschaft stand und ein attraktives Investitionsklima zu schaffen versuchte. Das Land kann wegen neuer Gesetzschöpfer mehr verlieren als erwerben. Das zweite Beispiel ist mit der Einführung der Exportzollgebühr auf Rohöl verbunden. Die Zollsätze auf das aus dem Zollterritorium der Republik Kasachstan ausführendes Rohöl wurden durch die Regierungsverordnung der Republik Kasachstan vom 8. April 2008 Nr.328 festgelegt. Gemäß dieser Regierungsverordnung wurden die Änderungen in den früheren geltenden Regierungsakt (15.Oktober 2005) eingetragen. Jetzt nennt man diesen Akt mit eingetragenen Änderungen, wie: die Regierungsverordnung der RK vom 15.Oktober 2005 Nr.1036 «Über Zollgebührenerhebung bei der Ausfuhr von Rohöl und der aus Erdöl gewonnenen Waren aus dem Zollterritorium der Republik Kasachstan» (die Redaktion vom 8.April 2008). Übrigens, im Punkten 3-1 des oben erwähnten Regierungsaktes ist geschrieben, dass „sich die Zollsätze auf das nach den Verträgen der Nutzung der Bodenschätze gewonnenen Rohöl, wo die Zollfreiheit von Rohölausfuhrgebühren vorausgesehen ist, nicht erstrecken.» Es ist zu beachten, dass die Exportzollgebühren auf Rohöl und aus Erdöl gewonnenen Waren „zwecks der Stabilisierung des Innenmarktes von Rohöl und Erdölprodukten» eingeführt wurden. Welchen rechtlichen Status haben die Zollgebühren? Gemäß dem Artikel 516 des früher geltenden Gesetzbuches der Republik Kasachstan „Über Steuer und andere Pflichtabgaben ins Budget» vom 12.Juni 2001 Nr.209-II (im Weiteren das Steuergesetzbuch der RK) galt die Zollgebühr als eine der Zollzahlungen und gehörte zu der Kategorie „der anderen Pflichtabgaben ins Budget», die im Teil 16 Steuergesetzbuch der RK vorausgesehen ist. Folgende amtliche Interpretation des Begriffes die Zollgebühr enthält sich im Unterpunkt 32 Punkt 1 Artikel 7 Zollgesetzbuch der RK vom 5.April 2003 Nr.401: „eine Art der Zollzahlung, die bei der Wareneinfuhr auf das Zollterritorium der Republik Kasachstan oder der Warenausfuhr aus dem angegebenen Territorium von Zollbehörden der Republik Kasachstan, erhoben wird. Das gilt als unabdingbare Bedingung solcher Ein- und Ausfuhr». Aufgrund der Bestimmungen der oben erwähnten gesetzgebenden Akte konnte man folgende Schlussfolgerung fassen: „ die Exportzollgebühr» auf das Rohöl,die durch den Regierungsakt eingeführt war, ist eine der Zollzahlungsarten der Kategorie „anderer Pflichtabgaben» und im Teil 16 Steuergesetzbuch der RK vorausgesehen. Und entsprechend muss man die eingeführte „Exportzollgebühr» als eine neue Art der Verpflichtung, die in der Steuergesetzgebung sowie auch in der Zollgesetzgebung vorausgesehen ist, bewerten. Da jeder Investitionsvertrag, wo die Republik Kasachstan als eine der Parteien auftritt, die Bestimmung über die Verpflichtungsstabilität in Bezug auf die Bezahlung von verwendenden Steuer und anderer obligatorischen Zahlungen enthält, so kann sich diese neue Pflichtabgabe als „ Exportzollgebühr» von Rohöl auf keine Investoren-Nutzer der Bodenschätze, die die Verträge vor der Inkraftsetzung dieser rechtlichen Gesetzesnovelle abgeschlossen haben, erstrecken. Diese Schlussfolgerung widerspricht der im Punkte 3-1 der Regierungsverordnung der RK Nr.1036 vom 15.Oktober 2005 «Über die Zollgebührenerhebung bei der Ausfuhr von Rohöl und der aus Erdöl gewonnenen Waren aus dem Zollterritorium der Republik Kasachstan» enthaltenden Bestimmung nicht, wo festgelegt ist, dass die Zollsätze auf die Rohölausfuhr von Nutzern der Bodenschätze nicht zu verwenden sind, wenn das Rohöl gemäß den die Zollfreiheit von Ausfuhrgebühren genießenden Verträgen für die Nutzung der Bodenschätze gewonnen ist. Als Ergebnis der unbegründeten Erstreckung dieser Pflichtabgabe für die die Stabilitätsgarantie der Vertragsbestimmungen besitzenden Nutzer der Bodenschätze war mehr als eine Milliarde USD Dollar ins Staatsbudget eingegangen. Diese Streitigkeit könnte ein Gegenstand eines Schiedsgerichtes sein. Und das auch könnte negativ auf den geschäftlichen Weltruf und Image des Staates einwirken. In diesem Zusammenhang muss man unbedingt die internationalen Verpflichtungen der Republik Kasachstan bezüglich der Fragen des Investitionsschutzes erwähnen. Erstens, unser Land hat eine Reihe der Abkommen bezüglich des gegenseitigen Schutzes und der Unterstützung der ausländischen Investitionen, mit den ausländischen Staaten unterzeichnet. Gemäß diesen Abkommen verpflichtet sich Kasachstan auf jede Weise die Investoren zu unterstützen und keine die Investitionstätigkeit erschwerenden und aufhörenden Handlungen vorzunehmen. Laut der allgemeinen Regel genießen die internationalen von der Republik Kasachstan unterzeichneten und ratifizierten Abkommen in Vergleich zu der Nationalgesetzgebung (Artikel 4, Verfassung der RK) einen Vorzug (Dominanz). Zweitens ratifizierte die Republik Kasachstan das Abkommen der Energiecharta[3] hinsichtlich der Nutzung der Bodenschätze (der Präsidentenerlass der RK Nr.2537 vom 18.Oktober 1995) und verpflichtete sich «den Investoren- die Teilnehmer der Energiecharta stabile, gleichberechtigte, günstige und öffentliche Bedingungen anzureizen und zu schaffen». Folgende grundlegende Bestimmungen dieses internationalen Rechtsaktes geltend als obligatorisch für alle Unterzeichneten sind zu merken: 1. Die Gewährleistung von Investitionstätigkeitsordnung allen ausländischen Investoren nicht weniger günstiger als für nationale Investoren oder die Investoren aus anderen Ländern. 2. Die Beschlagnahme aus der festgelegten „Ordnung» der Investitions- und anderer nüzlichen Tätigkeit ist bis Minimum zu beschränken. 3. Die geltenden für Investoren Begrenzungen sind allmählich zu beseitigen. 4. Es muss die Versorgung effektiver Mittel von der nationalen Gesetzgebung zwecks der Klagebestreitung und der Befolgung der Rechte bezüglich der investierten Kapitaleinlagen sowie der Investitionsabkommen observieren. 5. In Bezug auf Investoren ist nicht zulassen die Verstaatlichung, die Zwangsenteignung oder andere Maßnahmen, die zu den Folgen wie nach der Verstaatlichung und der Zwangsenteignung führen. Wenn solche Maßnahmen wegen des Schutzes der staatlichen Interessen und der Befolgung von Rechtsverfahren zugelassen sind, so soll „die Entschädigungsauszahlung schnell, genügend und effektiv» laufen. So, gemäß den vorhandenen internationalen rechtlichen Verpflichtungen ist die Republik Kasachstan nicht berechtigt die die Rechte und die gesetzlichen Interessen der Investoren verletzenden Handlungen und Rechtsakte auszuüben und zu verabschieden. Leider ist zu beachten, dass die Situation in den letzten zwei-drei Jahren mit dem Investitionsschutz und der Ausübung der internationalen rechtlichen Verpflichtungen nicht auf dem entsprechenden Niveau ist. Es gibt viele Beispiele dafür: die Verabschiedung der Rechtsakte widersprechenden den Gesetzen und den internationalen rechtlichen Akten; die gesetzwidrigen Handlungen der Beschlagnahme von Eigentum und Gewinn der Investoren und der Nutzer der Bodenschätze aufgrund der von Gerichten und anderen zuständigen Behörden verabschiedenden zweifelhaften Akte; und auch die Verletzung der Verpflichtungen der Stabilitätssicherung von « Vertragsbestimmungen» und «festgelegter Steuerordnungen». Diese und andere rechtswidrige Handlungen des Staates und seiner Behörden tragen der Verbesserung des Investitionsklimas, der Bildung des positiven Images und dem internationalen Rating des Landes nicht bei. Andererseits müssen sich die Investoren besonders ausländische nicht bestreben vom Staat mehr Vergünstigungen und Präferenzen als nationale Investoren zu erhalten, besonders im Bereich der Klein- und Mittelstandunternehmen. Die Jagd nach dem Übergewinn, entwürdigende Behandlung des Landes und seines Volkes sowie der geltenden Gesetzen und dem Rechtssystem ruft die Gegenschutzmaßnahmen des Staates hervor. In allem müssen die Interessenbilanz, die Achtung vor Recht und vor den erzielten Vereinbarungen vorhanden sein. Nur dann konnte man ein wünschenswertes positives Ergebnis und die Harmonie der Beziehungen zwischen allen Teilnehmern des Investitionsprozesses erreichen.
[1] © Copyright des Herrn Zh.S.Eljubaev. [2] Sieh: Artikel 4 Gesetz der RK Nr.213 « Über rechtliche Normativakte» vom 24. März 1998. [3] Die Energiecharta wurde am 17.Dezember 1994 in Lissabon, Portugal verabschieden.
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